Mit den Spendengeldern finanzieren wir die Behördengebühren
zu den Volksbegehren, Werbematerial,
Rechtskosten, Internetprovider, Webseitenprogrammierung und Kosten
mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
Hinweise:
* Anonyme Spenden muss eine Partei ab 500
Euro an den Rechnungshof melden.
Qu.: § 6 Abs. 6 Punkt 8 Parteiengesetz.
* Spenden, deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr)
den Betrag von 2.500 Euro übersteigen,
sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders auszuweisen.
Qu.: § 6 Abs. 4 Parteiengesetz.
* Pro Spender, gleichgültig ob es sich dabei um eine juristische
oder eine natürliche Person handelt, sind pro Kalenderjahr Spenden
an eine politische Partei im Sinne des § 2 Z. 1 nur
in der Höhe von insgesamt € 7.500 zulässig.
Qu. §6 Abs. 5 Parteiengesetz.
* Jede politische Partei im Sinne des § 2 Z. 1 darf pro
Kalenderjahr
höchstens Spenden im Gesamtwert
von € 750.000 annehmen.
Qu. §6 Abs. 1a Parteiengesetz.
* Spenden aus dem Ausland sind mittlerweile verboten.
Qu.: § 6 Abs. 6 Punkt 6 Parteiengesetz.
Qu. => Parteiengesetz.
Bitte diese Grenzen beim Spenden nicht überschreiten.
Danke an alle unsere Spender schon im Voraus.
Wir haben bisher keine Parteienfinanzierung oder sonstige öffentlichen
Gelder erhalten.
WIR für ÖSTERREICH
Anton Hagl Gasse 14-16/1/4,
3003 Gablitz
E-mail: info@wfoe.at
Telefon: 0676-403 90 90
Bundesobmann: Mag. Robert Marschall
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